16.01.2014
Einem Gesetz geht in Deutschland zunächst eine Gesetzesinitiative voraus. Diese kann auf zwei Arten erfolgen: Initiiert die Bundesregierung ein Gesetz, so muss der Bundesrat zunächst dazu Stellung nehmen. Umgekehrt muss auch die Bundesregierung zu einer Gesetzesinitiative des Bundesrats Stellung nehmen. Ist dies erfolgt, so wird die Initiative an den Bundestag weitergeleitet. Eine zweite Möglichkeit ist die Initiative direkt aus den Reihen des Bundestags, wofür mindestens 5% der Abgeordneten oder eine Fraktion notwendig ist.
Das ausgefertigte Gesetz wird dann zunächst dem Bundestagspräsident zugeleitet, der das Gesetz an alle Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrats und des Deutschen Bundestags weiterleitet.
Anschließend kommt es zu drei Lesungen im Bundestag. 1. In der ersten Lesung werden - vereinfacht gesagt - erste Diskussionen geführt und Zuständigkeiten verteilt, welche Ausschüsse sich mit dem Gesetz beschäftigen. Diese Empfehlungen nimmt der Ältestenrat vor. 2. In der zweiten Lesung können einzelne Abgeordnete Änderungswünsche beantragen, die dann im Plenum besprochen werden. In der Regel beraten aber die ganzen Fraktionen zuvor in ihren Fraktionssitzungen über das Gesetz. 3. In der dritten Lesung kommt es dann nach erneuter Aussprache zur Abstimmung, sofern keine weiteren Änderungswünsche vorliegen. Diese dürfen dann aber nur noch fraktionsweise gestellt werden und nicht mehr von einzelnen Abgeordneten.
Die Gesetze gehen nach der Abstimmung im Bundestag dann an den Bundesrat. Dieser kann allerdings keine Änderungen beantragen, bei Einsprüchen aber den Vermittlungsausschuss einberufen. Handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, kann der Bundestag - nach erneuter Abstimmung - ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn der Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung kommt.
Eine zwingende Zustimmung des Bundesrates ist nur bei den Zustimmungsgesetzen notwendig. Das sind vor allem Gesetze, die die Finanzen und die Verwaltung der Länder betreffen. Zustimmungsbedürftig sind auch Verfassungsänderungen im Sinne des Art. 79 GG.
Im letzten Schritt müssen noch Unterschriften erfolgen. Und zwar einmal vom Bundeskanzler und vom zuständigen Minister. Bei Gesetzen, die die Finanzen betreffen, wäre das also der Bundesminister der Finanzen. Als letzte Instanz erhält der Bundespräsident das Gesetz. Stellt dieser eine Unvereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung fest, so kann er die Gegenzeichnung verweigern und das Gesetz z. B. dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder es selbst als verfassungswidrig erachten und zurückweisen.
Ist all das erledigt, wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt entweder an dem im Gesetz genannten Tag in Kraft oder zwei Wochen nach Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts.
Das ausgefertigte Gesetz wird dann zunächst dem Bundestagspräsident zugeleitet, der das Gesetz an alle Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrats und des Deutschen Bundestags weiterleitet.
Anschließend kommt es zu drei Lesungen im Bundestag. 1. In der ersten Lesung werden - vereinfacht gesagt - erste Diskussionen geführt und Zuständigkeiten verteilt, welche Ausschüsse sich mit dem Gesetz beschäftigen. Diese Empfehlungen nimmt der Ältestenrat vor. 2. In der zweiten Lesung können einzelne Abgeordnete Änderungswünsche beantragen, die dann im Plenum besprochen werden. In der Regel beraten aber die ganzen Fraktionen zuvor in ihren Fraktionssitzungen über das Gesetz. 3. In der dritten Lesung kommt es dann nach erneuter Aussprache zur Abstimmung, sofern keine weiteren Änderungswünsche vorliegen. Diese dürfen dann aber nur noch fraktionsweise gestellt werden und nicht mehr von einzelnen Abgeordneten.
Die Gesetze gehen nach der Abstimmung im Bundestag dann an den Bundesrat. Dieser kann allerdings keine Änderungen beantragen, bei Einsprüchen aber den Vermittlungsausschuss einberufen. Handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, kann der Bundestag - nach erneuter Abstimmung - ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn der Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung kommt.
Eine zwingende Zustimmung des Bundesrates ist nur bei den Zustimmungsgesetzen notwendig. Das sind vor allem Gesetze, die die Finanzen und die Verwaltung der Länder betreffen. Zustimmungsbedürftig sind auch Verfassungsänderungen im Sinne des Art. 79 GG.
Im letzten Schritt müssen noch Unterschriften erfolgen. Und zwar einmal vom Bundeskanzler und vom zuständigen Minister. Bei Gesetzen, die die Finanzen betreffen, wäre das also der Bundesminister der Finanzen. Als letzte Instanz erhält der Bundespräsident das Gesetz. Stellt dieser eine Unvereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung fest, so kann er die Gegenzeichnung verweigern und das Gesetz z. B. dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder es selbst als verfassungswidrig erachten und zurückweisen.
Ist all das erledigt, wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt entweder an dem im Gesetz genannten Tag in Kraft oder zwei Wochen nach Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts.